BEM schlägt Rückzahlungsverpflichtung für »Umweltbonus« vor

24.03.2022 / eco­men­to mit einem Vorschlag von BEM-Vor­stand Markus Emmert
Damit die von Bund und Indus­trie finanzierte Elek­troau­to-Kauf­prämie »Umwelt­bonus« nicht mehr für gewinnbrin­gende Export­geschäfte ins Aus­land miss­braucht wird, hat der BEM einen Reform-Vorschlag vorgelegt. In der Empfehlung zur »Weit­er­en­twick­lung des Umwelt­bonus und der Förderung von Elek­tro­fahrzeu­gen« rät der Ver­band zu ein­er Rückzahlungsverpflichtung.
Anstelle die Haltedauer von eFahrzeu­gen zu ver­längern, solle Empfängern von Umwelt­bonus und Investi­tion­skosten­zuschuss im Zuge der Förderbescheini­gung eine eidesstat­tliche Erk­lärung abver­langt wer­den. Verkaufe ein Empfänger staatlich­er Sub­ven­tio­nen das Fahrzeug weit­er ins Aus­land, sei er damit verpflichtet, das Geld abhängig vom Alter des Fahrzeugs gestaffelt oder voll­ständig zurückzuzahlen.
Laut ein­er Studie des Cen­ter of Auto­mo­tive Man­age­ment (CAM) wer­den über zehn Prozent der Elek­tro­fahrzeuge, für die in Deutsch­land ein Umwelt­bonus beantragt wurde, nach sechs Monat­en ins Aus­land verkauft. Das entspreche ein­er Förder­summe von cir­ca 240 Mil­lio­nen Euro, betont der BEM. Rechne man die Prämien der Her­steller dazu, belaufe sich der Schaden laut der Auswer­tung auf bis zu 360 Mil­lio­nen Euro. Der Bund über­weist zwei Drit­tel des bis zu 9.000 Euro hohen Umwelt­bonus, den Rest gewähren die teil­nehmenden Her­steller als Netto-Rabatt.
»Mit unserem Vorschlag schaf­fen wir kon­trol­lierte Frei­heit, die Elek­tro­mo­bil­ität und ihre Anwender*innen weit­er zu fördern und das Geld zu schützen«, so BEM-Vor­stand Markus Emmert. Für Pkw-Händler, Flot­ten­be­treiber und Fahrzeug-Ver­mi­eter sei die von eini­gen vorgeschla­gene Ausweitung der Haltedauer keine wirtschaftliche Option. Eine Arbeits­gruppe des BEM suchte deshalb nach ein­er anderen Lösung, die nun an das Bun­desmin­is­teri­um für Wirtschaft und Kli­maschutz (BMWK) über­mit­telt wurde. Der Ver­band erhofft sich einen weit­eren Anschlussef­fekt: Mit der Rück­zahlungsverpflich­tung, die den Export der Fahrzeuge ins Aus­land unat­trak­tiv mache, könne im Umkehrschluss auch der Gebraucht­wa­gen­markt für eAu­tos aufgew­ertet werden.
Um kün­fti­gen Fahrzeughal­tern die Unsicher­heit bei Investi­tio­nen in Elek­troau­tos zu nehmen, hat der BEM weit­er­hin vorgeschla­gen, dass der Antrag auf den Umwelt­bonus bere­its 15 Tage nach der verbindlichen Bestel­lung gestellt wer­den kann. Mit diesem Nach­weis »kön­nte eine vorzeit­ige Bewil­li­gung des Umwelt­bonus mit ein­er auf­schieben­den Bedin­gung der Zulas­sung des Fahrzeugs in Deutsch­land auf den Hal­ter aus­ge­sprochen wer­den. Die Freiga­be zur Auszahlung auf den Umwelt­bonus wird mit dem Nach­weis der Zulas­sung und der Zulas­sungs­bescheini­gung Teil 1 aus­gelöst«. Der BEM sieht darin einen wichti­gen Beitrag zur Verbesserung der Pla­nungs- und Investi­tion­ssicher­heit sowie für den Verbraucherschutz.
Für den Umwelt­bonus ist aktuell der Tag der Zulas­sung entschei­dend. Angesichts der lan­gen Lieferzeit­en viel­er Mod­elle bremst das nach Mei­n­ung einiger zunehmend die Nach­frage nach Stromern. Denn die neue Bun­desregierung will die eAu­to-Prämie ab 2023 neu aus­richt­en. Geplant ist unter anderem, die Förder­summe sukzes­sive zu senken.
⇢ ecomento.de

 

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