Satzung / Bundesverband eMobilität e.V.

§1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Bundesverband eMobilität e.V., kurz BEM oder BEM e.V., nachfolgend auch BEM, Verband oder Bundesverband genannt. Der Ver­einssitz ist am Oranienplatz 5 in 10999 Berlin. Der BEM ist 2009 beim Amtsgericht Charlottenburg als Verein ins Vereins­register (VR 28910 B) eingetragen worden.

§2 Ziele und Aufgaben

(1) Der Bundesverband eMobilität ist ein Zusammenschluss von Unternehmen, Institutionen, Wissenschaftlerinnen und Anwenderinnen aus dem Bereich der Neuen Mobilität, der sich dafür einsetzt, die gesamte Bandbreite der Mobilität in Deutschland, Europa und International auf Basis Erneuerbarer Energien auf Elektro­mobilität umzustellen. Der BEM unterstützt unter Berücksichtigung der Klima- und Umweltschutzbemühungen eine wirtschaftlich tragfähige Green Econo­my, die Arbeitsplätze, Wertschöpfung und Wohlstand sichert.

(2) Zu den Aufgaben des BEM gehört die Verbesserung der gesetzlichen und ge­sell­schaft­lichen Rahmenbe­ding­ungen für den Ausbau der Elektromobilität als zu­kunfts­­weisendes Verkehrs­konzept, die aktive Vernetzung von Wirtschafts­akteuren für die Entwicklung intermodaler Mobilitätslösungen und die Durch­setz­ung von mehr Chancengleichheit bei der Umstellung auf emissionsarme Antriebs­konzepte. Um diese Ziele zu erreichen, vernetzt der BEM die Akteure aus Wirtschaft, Politik, Wissenschaft und Medien miteinander, fördert die öffentliche Wahrnehmung und die Akzeptanz für eMobilität und setzt sich für die notwendigen infrastrukturellen Veränderungen ein, um die systemische Transformation sektor­übergreifend zu be­fördern.

(3) Der Verband arbeitet partei- und gesellschaftsüber­greifend u.a. mit anderen natio­nalen, europäischen und internationalen Verbänden und Organisationen zu­sammen. Der Verband setzt sich für einen fairen Wettbewerb im Markt für Elektro­mobilität ein.

(4) Der BEM ist eine Interessenvereinigung. Der Verband hat keine Gewinn­erzielungsabsicht und verteilt weder während seines Bestehens noch nach seiner Auflösung Gewinnanteile. Etwaige Überschüsse werden nur für satzungs­gemäße Zwecke und Beschlussfassungen verwendet.

Die vollständige Satzung finden Sie hier:

PDF-Download: ⇢ Mehr lesen

Nach oben