BEM fordert Steuerbefreiung für umgerüstete Elektrofahrzeuge

Seit 2012 sind Elek­troau­tos, die im Zeitraum vom 18.05.2011 bis 31.12.2015 erst­ma­lig zuge­lassen wer­den, zehn Jahre lang von der Kfz-Steuer befre­it. Bei ein­er Zulas­sung bis zum 31.12.2020 gilt die Steuer­be­freiung für fünf Jahre. Bish­er wur­den Hal­ter von auf eAntrieb umgerüsteten Fahrzeu­gen jedoch zur Kasse gebeten.
Einem Fachan­walt für Verkehrsrecht ist es nun gelun­gen, beim Finan­zamt Land­shut eine Steuer­be­freiung für ein umge­bautes Elek­tro­fahrzeug zu erwirken. BEM-Präsi­dent Kurt Sigl fordert, dass dieser Präze­den­z­fall bun­desweit zum Vor­bild wer­den sollte.
»Wir freuen uns, dass das Finan­zamt in Land­shut hier Ein­sicht gezeigt hat und der vernün­fti­gen Argu­men­ta­tion von Her­rn Recht­san­walt Kohlschmidt gefol­gt ist«, so Sigl.
Zulas­sung nach Umbau ist Erstzulassung
Viele Finanzämter vertreten die Ansicht, nach dem Umbau des Fahrzeugs könne es sich nicht mehr um eine Erstzu­las­sung han­deln, da das Fahrzeug vorher bere­its zuge­lassen war. Aus Sicht des Bun­desver­ban­des eMo­bil­ität bedeutet dies eine unnötige Belas­tung der­jeni­gen, die maßge­blichen Anteil an der Mark­t­bere­itung der Elek­tro­mo­bil­ität haben.
»Durch den Ersatz des Ver­bren­nungsmo­tors durch einen Elek­tro­mo­tor erlis­cht die Betrieb­ser­laub­nis eines Fahrzeuges«, erk­lärt Recht­san­walt Kohlschmidt. Bei der Zulas­sung nach dem Umbau han­dle es sich zweifels­frei um eine Erstzu­las­sung, welche Anspruch auf die Steuer­be­freiung gewähre.
BEM: Regelung kön­nte ab 01.07.2014 bun­desweit über­nom­men werden
Im Hin­blick auf die bevorste­hende Über­nahme der Kfz-Steuerver­wal­tung durch die Zol­lver­wal­tung, also durch den Bund, am 01.07.2014 biete sich nun die Chance, diese Hand­habung bun­desweit ein­heitlich zu übernehmen, betont der BEM.
Quelle: ⇢ eMo­bilServ­er – Das Inter­net­por­tal zur Elektromobilität

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