Netzbetreiber beim Aufbau der Ladeinfrastruktur einbinden

21.06.2021 / BEM-Vor­stand Markus Emmert im Branchen­guide Elektromobilität
Wer eine Neue Mobil­ität will, muss für die entsprechende Infra­struk­tur sor­gen. Der Bun­desver­band eMo­bil­ität forciert die Diskus­sion um den Auf­bau der Lade­in­fra­struk­tur, weil mit ihrem Aus­bau der Erfolg des neuen CO2-freien Antriebs eng ver­bun­den ist — und das über alle Mobil­itäts­for­men hin­weg. Im Kon­sul­ta­tionsver­fahren der Bun­desnet­za­gen­tur zur Weit­er­en­twick­lung der Net­z­zu­gangs­bes­tim­mungen im Strombere­ich hat der BEM die Bun­desnet­za­gen­tur voll-umfänglich unter­stützt und eine stärkere Ein­bindung der Net­z­be­treiber für die öffentliche Lade­in­fra­struk­tur für Elek­troau­tos vorgeschlagen.
Damit der Markt zur Real­isierung der Strom-Betankung flo­ri­ert und Kosten­vorteile für die Kun­den gener­iert wer­den kön­nen, müssen nach Ansicht des BEM Infra­struk­tur und Ser­vice bzw. der Betrieb getren­nt wer­den. Ähn­lich wie bei Schiene und Bahn oder Kabel und Telekom­mu­nika­tion braucht es in der Elek­tro­mo­bil­ität eine starke Infra­struk­tur, für die der BEM in ein­er Stel­lung­nahme die Net­z­be­treiber vorgeschla­gen hat. Die Ver­ant­wortlichkeit der Instal­la­tion, des Anschlusses als auch der Net­z­in­te­gra­tion mit den aus­re­ichen­den Erneuer­baren Energiean­teilen fällt durch diesen Vorschlag in den Ver­ant­wor­tungs­bere­ich der Energiebranche (Net­z­be­treiber). Sie soll dazu befähigt wer­den, die Grund­ver­sorgung der Mobil­ität zu gewährleis­ten — so wie das etwa bei Stadtwerken mit dem Haushaltsstrom der Fall ist. Die Menge, die Auswahl der Ladepunk­te sowie die Stan­dorte sollen in Absprache mit der Bun­desnet­za­gen­tur und dem Mark­thochlauf abges­timmt und vere­in­bart werden.
Die Net­z­be­treiber sollen nach diesem Vorschlag ermächtigt wer­den, die notwendi­gen Kosten für Hard­ware, Pla­nung, Instal­la­tion und Net­zan­schluss durch eine all­ge­meine Net­zent­gel­tum­lage zu refi­nanzieren. Der Betrieb der Ladepunk­te muss dabei aus­geschrieben wer­den, der Zugang zum Betrieb ist schnittstel­lenun­ab­hängig und gemäß Ladesäu­len­verord­nung zur Ver­fü­gung zu stellen. Das BEM-Konzept fol­gt den geset­zlichen Vor­gaben der EU. Auch die über­ar­beit­ete Strom-Bin­nen­mark­trichtlin­ie (EU) 2019/944 sieht in Art. 33 Absatz 2 vor, dass die Net­z­be­treiber unter bes­timmten Voraus­set­zun­gen nach Durch­führung eines Auss­chrei­bungsver­fahrens Ladepunk­te entwick­eln, ver­wal­ten oder betreiben dür­fen. Insofern ist der Geset­zge­ber gefragt, diese europäis­chen Vor­gaben wie auch die Vor­gaben der Richtlin­ie 2014/94/EU über den Auf­bau der Infra­struk­tur für alter­na­tive Kraft­stoffe (AFI-Richtlin­ie) entsprechend umzusetzen.
Der BEM gren­zt sich zu Mod­ellen ab, wonach auss­chließlich etwa Auto­mo­bil­her­steller bzw. Stro­man­bi­eter die Infra­struk­tur betreiben. Durch ihre Tätigkeit sieht der Mobil­itätsver­band die Gefahr, dass es zu Abgren­zun­gen gegenüber Nichtkun­den und zu monopo­lar­ti­gen Preisauf­schlä­gen an wichti­gen Knoten­punk­ten kom­men kann. Gle­ichzeit­ig kön­nte auch der flächen­deck­ende Auf­bau von Lade­in­fra­struk­tur gefährdet sein, da solche Anbi­eter Ladepunk­te nur dort erricht­en, wo sie Gewinn ver­sprechen. Nach Ansicht des BEM sollte das Ziel darin liegen, dass jedes eFahrzeug an jedem öffentlichen Ladepunkt in Deutsch­land mit max­i­maler Preis­trans­parenz und diskri­m­inierungs­frei bei Steck­er, Zahlungsmit­tel und Zugang während eines Ad-hoc-Lade­vor­gangs (nicht zwin­gend mit App) Strom bekom­men kann. Dabei soll es möglich sein, seinen eige­nen Auto-Stromver­trag mit an die Säule zu nehmen. Dieses Ziel ist aber erst umset­zbar, wenn über­haupt aus­re­ichend Infra­struk­tur vorhan­den ist
Branchen­guide Elektromobilität

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