BEM-Pressemitteilung: BEM begrüßt längere Übergangsfristen zur Umrüstung von Ladesäulen

26. März 2019 / BEM-Pressemitteilung
Berlin, 26.03.2019. Die Nutzer von elek­trisch betriebe­nen Fahrzeu­gen kön­nen bis­lang über RFID Ladekarten, Token und andere (meist geschlossene) Zugangssys­teme den Lade­vor­gang an öffentlichen und hal­böf­fentlichen Ladesäulen starten. Die Preis­mod­elle sind unter­schiedlich je nach Anbi­eter, Betreiber oder Roam­ing­part­ner gestal­tet. Die Abrech­nung wird in Zeit­ein­heit­en abgerech­net (unab­hängig von der Leis­tung), nach Lade­vor­gang, pauschal, gratis oder nach kWh. Die nötige Trans­parenz der Preise und die Art der Abrech­nung und Preis­gestal­tung soll nun ab April neu hergestellt wer­den, um die Anforderun­gen des Mess- und Eichrechts sowie der Preisangaben­verord­nung (PAngV) gle­icher­maßen zu erfüllen. Let­ztere ver­langt eine kWh-genaue und trans­par­ente Abrech­nung, die über mess- und eichrecht­skon­forme Zäh­ler im Sinne des Ver­brauch­er­schutzes umge­set­zt wer­den soll.
Die neuen mess- und eichrecht­skon­for­men Lade­in­fra­struk­turlö­sun­gen sind bere­its in der Zer­ti­fizierung bei der Physikalisch-Tech­nis­chen Bun­de­sanstalt (PTB). Einige Her­steller haben bere­its gee­ichte und zer­ti­fizierte Pro­duk­te im Port­fo­lio, berück­sichti­gen beim weit­eren Aus­bau der Lade­in­fra­struk­tur eben­falls die Forderun­gen der Ladesäu­len­verord­nung (LSV) nach § 4 und set­zen so bere­its auf offene Bezahl- und Abrech­nungssys­teme durch entsprechende Ter­mi­nals, welche das kon­tak­t­lose Bezahlen durch NFC, RFID, web­basiertes Bezahlen oder ein Bezahlen mit gängi­gen Bankkarten ermöglichen. Diese Lade­in­fra­struk­tur erfüllt sodann auch tech­nisch die Voraus­set­zun­gen für ver­braucher­fre­undliche Zugänge und Abrech­nun­gen sowie die notwendi­ge Interoperabilität.
»Diese Entwick­lung bet­rifft natür­lich auch alle Bestand­san­la­gen, die von den beste­hen­den Aufla­gen der Mess- und Eichrecht­skon­for­mität nicht ausgenom­men sind«, so Markus Emmert, Wis­senschaftlich­er Beirat im Bun­desver­band eMo­bil­ität, der sich als Leit­er der Arbeits­gruppe Lade­in­fra­struk­tur gemein­sam mit vie­len Branchen­teil­nehmern, den Her­stellern, Betreibern und dem Ver­brauch­er­schutz mit den Her­aus­forderun­gen und der tat­säch­lichen Umset­zbarkeit dieser Anforderung beschäftigt hat:
»Eine zeit­na­he Ertüch­ti­gung der derzeit­i­gen Lade­in­fra­struk­tur von ca. 16.150 öffentlich zugänglichen Ladepunk­ten im Bestand (Stand 08. März 2019, Quelle: Bun­desnet­za­gen­tur) erfordert eine geschätzte Ad-hoc-Investi­tion von min­destens 20 Mio. Euro. Dieses Kap­i­tal würde derzeit aus genau den Unternehmen abge­zo­gen wer­den, welche in den weit­eren Auf­bau von Lade­in­fra­struk­tur investieren wollen. Eine Stag­na­tion, wenn nicht sog­ar ein Rück­bau, wäre die Folge. Wir befür­worten aus­drück­lich die Nachrüs­tung auf Eich- und Mess­recht­skon­for­mität, wür­den dabei aber gle­ichzeit­ig eine Ertüch­ti­gung für offene Zugangs- und Abrech­nungssys­teme nach LSV § 4 und eine Gewährleis­tung auf Inter­op­er­abil­ität begrüßen, da eine weit­ere, notwendi­ge Hard­ware-Anpas­sung dadurch ver­mieden wer­den kann. Wir sind daher für eine län­gere Über­gangszeit für die Nachrüs­tung der Ladesys­teme im Bestand, welche eine erweit­erte Nachrüs­tung anstreben, um den wirtschaftlichen Schaden zu min­imieren und eine flächen­deck­end ein­heitliche, inter­op­er­a­ble Lade­in­fra­struk­tur auf­bauen zu kön­nen. Dies dient nicht nur der Ver­braucher­fre­undlichkeit, son­dern stützt den weit­eren Aus­bau der öffentlichen Lade­in­fra­struk­tur und befördert damit nach­haltig eine beschle­u­nigte Umset­zung der Mobil­itätswende«, so Emmert.
Frau Dr. Katha­ri­na Vera Boesche, Recht­san­wältin und Lei­t­erin Fach­gruppe Recht IKT für Elek­tro­mo­bil­ität, sieht »indi­vidu­elle Über­gangs­fris­ten für die einzel­nen Betreiber als eine große Chance, um zu mehr Einzelfall­gerechtigkeit zu gelan­gen. Dies dürfe zugle­ich aber nicht zu ein­er Verzögerung des Aus­baus auf der einen Seite und nicht zu Ungle­ich­heit­en auf der anderen Seite führen. Die Unternehmen sind nun aufge­fordert den Ad-hoc-Zugang eben­so zu gewährleis­ten wie die Anforderun­gen des Mess- und Eichrechts sowie der Preisangaben­verord­nung. Wir begrüßen es sehr, wenn aktuelle Auss­chrei­bun­gen eine Umset­zung dieser drei Rechtsvor­gaben fördern. Dies wäre ein klares Sig­nal zugun­sten der Ver­brauch­er und würde damit der Akzep­tanz und Ver­bre­itung der Elek­tro­mo­bil­ität dienen«, so Frau Dr. Boesche.
Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Sie unter:
www.bem-ev.de
Der Bun­desver­band eMo­bil­ität (BEM), ein Zusam­men­schluss von Unter­nehmen, Insti­tu­tio­nen, Wis­senschaftlern und Anwen­dern aus dem Bere­ich der Elek­tro­mo­bil­ität, set­zt sich dafür ein, die Mobil­ität in Deutsch­land auf Basis Erneuer­bar­er Energien auf Elek­tro­mo­bil­ität umzustellen. Zu den Auf­gaben des BEM gehört die aktive Ver­net­zung von Wirtschaft­sak­teuren für die Entwick­lung nach­haltiger und inter­modaler Mobil­ität­slö­sun­gen, die Verbesserung der geset­zlichen Rah­menbe­din­gun­gen für den Aus­bau der eMo­bil­ität als zukun­ftsweisendes Mobil­ität­skonzept und die Durch­set­zung ein­er Chancen­gleich­heit bei der Umstel­lung auf emis­sion­sarme Antrieb­skonzepte. Der im Jahr 2009 gegrün­dete BEM ist der größte nationale Ver­band dieser Branche. Seine Mit­glied­sun­ternehmen verze­ich­nen ein Umsatzvol­u­men von über 100 Mil­liar­den Euro jährlich und beschäfti­gen über eine Mil­lion Mitar­beit­er weltweit.
Pressekon­takt
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Fach­fra­gen
Wis­senschaftlich­er Beirat Markus Emmert
Leit­er der BEM-Arbeitsgruppen
markus.emmert@bem-ev.de
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