Die Verwertung von Entwicklungsergebnissen aus Förderprojekten

Auf fast allen staatlichen Ebe­nen gibt es Förderange­bote für Forschung im Bere­ich Elek­tro­mo­bil­ität. Beson­ders Ver­bund­pro­jek­te mit Beteili­gung klein­er und mit­tlerer Unternehmen (KMUs), Uni­ver­sitäten oder anderen öffentlichen Insti­tuten haben gute Aus­sicht­en, von Land, Bund oder EU gefördert zu wer­den. Koop­er­a­tionspro­jek­te bieten nicht nur finanzielle Förderung, son­dern auch die Möglichkeit, sich mit anderen Unternehmen fach­lich auszu­tauschen und Kon­tak­te zu poten­ziellen Kun­den zu knüpfen. Es ver­wun­dert daher nicht, dass sich viele Unternehmen an öffentlich geförderten Ver­bund­pro­jek­ten beteiligen.
Neben dem bürokratis­chen Aufwand, den die Antrag­stel­lung und die Abrech­nung der För­der­mit­tel in einem Pro­jekt mit sich brin­gen kön­nen, soll­ten aber auch die rechtlichen Kon­se­quen­zen für die spätere Ver­w­er­tung der Entwick­lungsergeb­nisse bedacht wer­den, bevor öffentliche Förderung in Anspruch genom­men wird. Die Förderbeschei­de und Förderverträge der öffentlichen Stellen sind mit Bedin­gun­gen und Aufla­gen ver­bun­den. In Ver­bund­pro­jek­ten müssen die Part­ner zudem untere­inan­der einen Kon­sor­tialver­trag abschließen, für den es wiederum Vor­gaben in den Förderbe­din­gun­gen geben kann. Ein­schlägig sind auf nationaler Ebene zumeist die Stan­dard-Nebenbes­tim­mungen NKBF 98 des Bun­des und auf europäis­ch­er Ebene die Bes­tim­mungen des 7. EU-Forschungsrah­men­pro­gramms (Verord­nung (EG) Nr. 1906/2006), unter dem zum Beispiel die Euro­pean Green Cars Ini­tia­tive aufge­hängt ist. Aus diesen Bes­tim­mungen ergeben sich Regeln für die spätere Ver­w­er­tung der Entwick­lungsergeb­nisse, die vor­ab bedacht wer­den sollten.
Sowohl der Bund, als auch die EU sehen die Veröf­fentlichung der Ergeb­nisse aus Förder­pro­jek­ten und deren kosten­freie Bere­it­stel­lung für Forschungszwecke vor (NKBF 98, Ziff. 11.4 und 13.1; VO (EG) Nr. 1906/2006, Art. 46 (2) und 51 (1)). Uni­ver­sitäten und öffentliche Forschungsin­sti­tute sind grund­sät­zlich verpflichtet, ihren Ange­höri­gen wis­senschaftliche Veröf­fentlichun­gen zu ermöglichen und behal­ten sich daher entsprechende Rechte in Kon­sor­tialverträ­gen vor, wenn sie an einem Koop­er­a­tionspro­jekt beteiligt sind. In der Prax­is find­en sich zwar meist Möglichkeit­en, Veröf­fentlichun­gen so zu gestal­ten, dass sie wis­senschaftlich rel­e­vant sind, ohne zu viel indus­triell ver­w­ert­bares Know-how preiszugeben. Ganz ver­heim­lichen lässt sich der Gegen­stand der Entwick­lungsar­beit in einem Förder­pro­jekt aber nicht. Viele Unternehmen stören sich daran nicht, da sie die Veröf­fentlichung aus Image­grün­den sog­ar wün­schen. Beson­ders geheimhal­tungs­bedürftige Forschung in einem frühen Sta­di­um eignet sich wegen der Veröf­fentlichungspflicht­en aber nicht unbe­d­ingt für ein Förderprojekt.
Wer an öffentlich­er Förderung in einem Ver­bund­pro­jekt par­tizip­iert, ist überdies verpflichtet, den anderen Part­nern die Entwick­lungsergeb­nisse für eine anschließende kom­merzielle Ver­w­er­tung zur Ver­fü­gung zu stellen. In den Stan­dard-Kon­sor­tialverträ­gen wer­den dazu meist Lizen­zen geregelt, die allen Koop­er­a­tionspart­nern eine eigen­ständi­ge Nutzung der Ergeb­nisse ermöglichen. Manch­mal ist das gar nicht gewün­scht. Bringt beispiel­sweise ein Zulief­er­er eine Kom­po­nente in ein kom­plex­es neues Sys­tem ein, ist er eher daran inter­essiert, die einge­brachte Kom­po­nente später selb­st zu liefern und nicht den Nach­bau der Kom­po­nente durch die anderen Koop­er­a­tionspart­ner gegen Lizen­zge­bühren ges­tat­ten zu müssen. In solchen Fällen muss eine abwe­ichende Regelung im Koop­er­a­tionsver­trag getrof­fen wer­den, was die Förderbe­din­gun­gen aber nicht immer zulassen. So ist auf europäis­ch­er Ebene allen Pro­jek­t­part­nern Zugang zu den Entwick­lungsergeb­nis­sen zu gewähren, soweit sie darauf zur Ver­w­er­tung ihrer eige­nen Entwick­lun­gen angewiesen sind (VO (EG) Nr. 1906/2006, Art. 50 (1)).
Öffentliche Förder­pro­jek­te kön­nen auch den Zugriff auf beste­hende gewerbliche Schutzrechte (z.B. Patente) oder Know-How eines Koop­er­a­tionspart­ners ermöglichen. Erfordert die Ver­w­er­tung der Forschungsergeb­nisse die Nutzung vorbeste­hen­der gewerblich­er Schutzrechte eines Koop­er­a­tionspart­ners, muss dieser die Nutzung zumin­d­est gegen angemessenes Ent­gelt ges­tat­ten (VO (EG) Nr. 1906/2006, Art. 50 (2)). Anson­sten hätte es ein Koop­er­a­tionspart­ner in der Hand, die Ver­w­er­tung der gemein­samen Entwick­lungsleis­tun­gen zu block­ieren. Ger­ade bei Pro­jek­ten im Bere­ich Elek­tro­mo­bil­ität kooperieren nicht sel­ten Unternehmen, die aus unter­schiedlichen Branchen stam­men und vol­lkom­men ver­schiedene Vorstel­lun­gen davon haben, inwieweit Drit­ten der Zugriff auf eigene Schutzrechte gewährt wer­den sollte. Während gegen­seit­ige Lizen­zen in der Auto­mo­bilin­dus­trie nicht unüblich sind, kommt für Soft­ware­fir­men die Lizen­zierung ihrer Rechte im Rah­men eines Ver­bund­pro­jek­ts oft gar nicht in Betra­cht, da sie die Kon­trolle über die Lizen­zierung ihrer Soft­ware uneingeschränkt behal­ten wollen.
Bei Förder­pro­jek­ten auf Lan­des- und Bun­de­sebene kom­men weit­ere Ein­schränkun­gen bei der Ver­w­er­tung der Forschungsergeb­nisse hinzu. So ist in den Förderbe­din­gun­gen des Bun­des geregelt, dass die Ver­w­er­tung der Entwick­lungsergeb­nisse in der europäis­chen Union zu erfol­gen hat. Sollen die Rechte an den Entwick­lungsergeb­nis­sen außer­halb der europäis­chen Union über­tra­gen oder lizen­ziert wer­den, bedarf dies der vorheri­gen schriftlichen Zus­tim­mung des Zuwen­dungs­ge­bers (NKBF 98, Zif­fer 16.2). Auch auf europäis­ch­er Ebene ist der Zugriff auf Ergeb­nisse aus Förder­pro­jek­ten teil­weise auf Unternehmen mit Sitz in der EU beschränkt (z.B. VO (EG) Nr. 1906/2006, Art.50 (3) und Art. 51 (2)). Das kann zum Prob­lem wer­den, wenn ein öffentlich gefördertes Unternehmen einen aus­ländis­chen Investor an Bord holen will, oder wenn Schutzrechte in Konz­er­nen auf aus­ländis­che Konz­ernge­sellschaften über­tra­gen wer­den sollen. Sind der­ar­tige Kon­stel­la­tio­nen bere­its vor Beginn des Förder­pro­jek­ts abse­hbar, soll­ten sie im Förder­antrag (Ver­w­er­tungs­plan) offen­gelegt und im Kon­sor­tialver­trag geregelt wer­den. Geschieht dies nicht, ist die voll­ständi­ge Rück­zahlung der För­der­mit­tel manch­mal die einzige Möglichkeit, sich zumin­d­est von Beschränkun­gen für die Ver­w­er­tung eigen­er Entwick­lun­gen zu befreien.
Trotz dieser Beschränkun­gen ist und bleibt die öffentliche Förderung eine attrak­tive Möglichkeit, aufwendi­ge Forschungs- und Entwick­lungsar­beit­en zu finanzieren. Bei der Entschei­dung für die Inanspruch­nahme der Förderung soll­ten aber auch die langfristi­gen rechtlichen Verpflich­tun­gen bedacht wer­den, die damit einhergehen.
Dr. Diet­rich Kamlah
Rechtsanwalt
Tay­lor Wess­ing Partnerschaftsgesellschaft
www.taylorwessing.com

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