Änderung der Dienstwagenbesteuerung

Dienst­wa­gen­flot­ten sind ein wichtiger Absatz­markt für Kraft­fahrzeuge. Die aktuelle Regelung über die Dienst­wa­genbesteuerung benachteiligt jedoch Elek­tro- und extern auflad­bare Hybridelek­tro­fahrzeuge gegenüber den Fahrzeu­gen mit kon­ven­tionellem Verbrennungsmotor.
Die Besteuerung der pri­vat­en Nutzung von Dienst­wa­gen bemisst sich nach dem Lis­ten­preis des Kraft­fahrzeugs im Zeit­punkt der Erstzu­las­sung zuzüglich der Kosten für die Son­der­ausstat­tung ein­schließlich der Umsatzs­teuer — sog. 1%-Regelung. Der Lis­ten­preis von Elek­tro- und extern auflad­baren Hybridelek­tro­fahrzeu­gen ist derzeit höher als der Lis­ten­preis von Kraft­fahrzeu­gen, die auss­chließlich mit einem Ver­bren­nungsmo­tor betrieben wer­den. Dies ist nicht zulet­zt auf die hohen (Entwick­lungs-) Kosten für die Bat­ter­iesys­teme zurückzuführen.
Die Bun­desregierung sieht in der Nutzung von Elek­tro- und extern auflad­baren Hybridelek­tro­fahrzeu­gen eine wesentliche Maß­nahme zur Reduk­tion des CO2-Ausstoßes. Sie hat sich daher zum Ziel geset­zt, die steuer­lichen Wet­tbe­werb­snachteile zwis­chen der pri­vat­en Nutzung von Kraft­fahrzeu­gen mit kon­ven­tionellem Ver­bren­nungsmo­tor und Elek­tround extern auflad­barem Hybridelek­tro­fahrzeu­gen zu min­dern. Die Ver­bre­itung von Elek­tro­fahrzeu­gen soll durch den Ansatz des für diese Kraft­fahrzeuge höheren Lis­ten­preis­es nicht behin­dert wer­den. Die Bun­desregierung betra­chtet die Dienst­wa­gen­flotte insoweit als wichtiges poten­zielles Mark­t­seg­ment, den Über­gang in das Zeital­ter des Elek­tro­fahrzeugs zu befördern.
Die Bun­desregierung hat in der Kabi­nettssitzung vom 23. Mai 2012 den Geset­zen­twurf zum Jahress­teuerge­setz 2013 (BRDrks. 302/12 vom 25.05.2012) beschlossen. Der Geset­zen­twurf sieht u.a. die Anpas­sung des §6 Abs. 1 Satz 4 EStG über die Dienst­wa­genbesteuerung vor. Die bish­erige Sys­tem­atik für die pri­vate Nutzungsent­nahme eines betrieblichen Kraft­fahrzeugs nach der 1 Prozent-Regelung in §6 Abs. 1 Satz 4 EStG bleibt auch in der Neu­fas­sung erhal­ten. Allerd­ings wird jedoch der Lis­ten­preis von Elek­tro- und extern auflad­baren Hybridelek­tro­fahrzeu­gen um die in diesem enthal­te­nen Kosten für das Bat­ter­iesys­tem gemindert.
Der Geset­zen­twurf sieht vor, dass sich der Brut­tolis­ten­preis für im Jahr 2013 angeschaffte Fahrzeuge um 500 Euro pro kWh Bat­terieka­paz­ität min­dert. Dem liegt die Prämisse zugrunde, dass die Entwick­lung von Bat­ter­iesys­te­men schnell fortschre­it­et und sich die Kosten in abse­hbar­er Zeit reduzieren lassen. Daher soll der Min­derungs­be­trag für nach dem 31. Dezem­ber 2013 angeschaffte Fahrzeuge jährlich um 50 Euro pro kWh sinken. Durch das jährliche Abschmelzen der Priv­i­legierung um 50 Euro pro kWh ist die Min­derung des Lis­ten­preis­es um den auf die Bat­terie ent­fal­l­en­den Anteil let­zt­mals für im Jahr 2022 angeschaffte Fahrzeuge anzuwen­den und beträgt dann nur noch 50 Euro pro kWh. Der Geset­zen­twurf sieht gle­ichzeit­ig einen Höch­st­be­trag für die Min­derung des Lis­ten­preis­es vor. Bei einem im Jahr 2013 angeschafften Fahrzeug beträgt der Höch­st­be­trag 10.000 Euro. Der Höch­st­be­trag reduziert sich jährlich um 500 Euro.
Im Ergeb­nis reicht die von der Bun­desregierung geplante Angle­ichung der steuer­lichen Behand­lung der pri­vat­en Nutzung von Kraft­fahrzeu­gen mit kon­ven­tionellem Ver­bren­nungsmo­tor und Elek­tro- und extern auflad­baren Hybridelek­tro­fahrzeu­gen daher nur für eine Bat­terieka­paz­ität bis 20 kWh.
Der Ver­such der Bun­desregierung, durch Angle­ichung der steuer­lichen Behand­lung der pri­vat­en Nutzung von Kraft­fahrzeu­gen mit kon­ven­tionellem Ver­bren­nungsmo­tor und Elek­tro­fahrzeu­gen Anreize für die Anschaf­fung von Elek­tro­fahrzeu­gen zu schaf­fen, ist zu begrüßen. Ob mit der Regelung jedoch das für die Kraft­fahrzeugher­steller wichtige Mark­t­seg­ment der Dienst­wa­gen­flotte im gewün­scht­en Umfang erre­icht wer­den kann, wird sich zeigen.
Der Audi A4 bzw. der 3er BMW und ver­gle­ich­bare Größen­klassen ste­hen exem­plar­isch für die aktuell zuge­lassene Dienst­wa­gen­flotte. Diese Kraft­fahrzeuge sind bish­er nicht serien­mäßig als reine Elek­tro­fahrzeuge auf dem Markt. Das Mark­t­seg­ment der reinen Elek­tro­fahrzeuge wird zur Zeit (noch) von Leicht- oder Kle­in­fahrzeu­gen dominiert, die in den bish­eri­gen Aus­führun­gen nicht an die Ausstat­tungsmerk­male und Größen­klasse beispiel­sweise eines Audi A4 und eines 3er BMW her­an­re­ichen. Elek­tro­fahrzeuge, die mit der max­i­mal geförderten Bat­terieka­paz­ität von 20 kWh aus­ges­tat­tet sind, stam­men aktuell aus den Werk­stät­ten von Mit­subishi, Peu­geot oder Renault.
Geht es darum, die tech­nis­che Entwick­lung von Elek­tro­fahrzeu­gen über die Dienst­wa­gen­flotte zu befördern, hat die geplante Regelung daher wohl zunächst nur für die Hybridelek­tro­fahrzeuge Prax­is­rel­e­vanz. In diesem Mark­t­seg­ment gibt es beispiel­sweise mit dem BMW Active Hybrid 5, dem BMW X6 Active Hybrid sowie dem Audi A6 und A8 eine Rei­he von Fahrzeu­gen, die auch als Dienst­wa­gen einge­set­zt wer­den. Da der eAntrieb bei Hybrid­fahrzeu­gen oft­mals nur der Steigerung von Leis­tung und Effizienz in der Anschubphase dient, fall­en die bei diesen Fahrzeu­gen einge­set­zten Bat­terieka­paz­itäten mit bis zu 3 kWh ver­gle­ich­sweise klein aus.
Die geplante Regelung soll erst­mals für den Ver­an­la­gungszeitraum 2013 gel­ten und erfasst gle­icher­maßen die pri­vate Nutzung betrieblich­er Fahrzeuge durch Unternehmen wie die Ermit­tlung des geld­w­erten Vorteils aus der Über­las­sung eines betrieblichen Kfz zur pri­vat­en Nutzung bei Arbeit­nehmern. Nach Ablauf von fünf Jahren soll die Regelung daraufhin über­prüft wer­den, ob sie durch den tech­nis­chen Fortschritt, ins­beson­dere durch Kostenre­duk­tio­nen bei der Bat­terieherstel­lung, über­holt ist.
Oliv­er K. Eifertinger, Recht­san­walt, Steuerberater
Meike Weichel, Recht­san­wältin, Steuerberaterin
Beck­er Büt­tner Held
www.bbh-online.de

Nach oben