BEM wirbt für stringente Regulierung beim THG-Zertikate-Handel

PRESSEMITTEILUNG  

Berlin, 20.09.2022. Nach dem Bekan­ntwer­den reg­u­la­torisch­er Lück­en beim Treib­haus­gas-Zer­ti­fikate-Han­del hat der BEM | Bun­desver­band eMo­bil­ität für eine kon­se­quente Reg­ulierung und die Stärkung der Han­delsmech­a­nis­men gewor­ben. In ein­er Stel­lung­nahme gegenüber dem Bun­desumwelt- und dem Bun­deswirtschaftsmin­is­teri­um mah­nte der Ver­band eine ein­heitliche Recht­sausle­gung an und kri­tisierte die aktuelle Per­son­al- und Ressourcen-Ausstat­tung der zuständi­gen Unterbehörden. 

Zahlre­iche Medi­en hat­ten unter dem Stich­wort »Wall­box­prämie« über schwammige Vor­gaben beim Kri­teri­um der »öffentlichen Lade­in­fra­struk­tur« berichtet. Es geht um die Frage, ob auch pri­vate Anbi­eter ein­er Ladesäule am THG-Han­del teil­nehmen kön­nen, die ihre Ladesäule nur für kurze Zeit am Tag der Öffentlichkeit zur Ver­fü­gung stellen. Dazu haben das Bun­desumweltamt und die Bun­desnet­za­gen­tur eine Klarstel­lung veröf­fentlicht, wonach Ladepunk­te auf Park­flächen von Pri­vat­per­so­n­en grund­sät­zlich nicht als öffentlich zugänglich gel­ten. Diese Recht­sausle­gung ste­ht nach Auf­fas­sung des BEM im Wider­spruch zur Ladesäu­len­verord­nung, wonach es sich um einen öffentlichen Ladepunkt han­delt, wenn dieser für einen uneingeschränk­ten Per­so­n­enkreis zu jed­er Zeit zur Ver­fü­gung gestellt wird bzw. gestellt wer­den muss. Eine Stunde am Tag ist hier­für nicht ausreichend. 

Der Ver­band bekräftigte die Auf­fas­sung, wonach auss­chließlich öffentliche Ladepunk­te, die (1) zu jed­erzeit öffentlich zugänglich sind, (2) die bei der Bun­desnet­za­gen­tur gemeldet sind, (3) sämtliche Pflicht­en erfüllen und (4) der Veröf­fentlichung nicht wider­sprochen wurde, berechtigt sind, am THG-Quoten­han­del teilzunehmen – egal an welchem Stan­dort. Alle anderen Ladepunk­te seien vom THG-Han­del aus­drück­lich auszuschließen. 

Der BEM ver­wies auf die drän­gende Notwendigkeit, den beste­hen­den Per­sonal­man­gel und ver­al­tete Arbeitsmeth­o­d­en im Umwelt­bun­de­samt zu beheben, die dafür sor­gen, dass der derzeit­ige THG-Han­del erhe­blichen Verzögerun­gen aus­ge­set­zt ist, was zu Wet­tbe­werb­sverz­er­run­gen bei den Mark­t­teil­nehmern sorgt. Jet­zt sei der richtige Zeit­punkt, die Schwach­stellen des Reg­ulierungsregimes zu beheben und das Sys­tem für kün­ftige Auf­gaben zu wapp­nen, so der BEM. Das Vol­u­men von min­destens 400.000 öffentlichen Ladepunk­ten und der mil­lio­nen­fache Aus­bau der Elek­tro­mo­bil­ität seien gegen­wär­tig im THG-Han­del nicht zu verarbeiten.

Der Bun­desver­band eMo­bil­ität (BEM) ist ein Zusam­men­schluss von Unternehmen, Insti­tu­tio­nen, Wis­senschaftlern und Anwen­dern aus dem Bere­ich der Elek­tro­mo­bil­ität, die sich dafür ein­set­zen, die Mobil­ität in Deutsch­land auf Basis Erneuer­bar­er Energien auf Elek­tro­mo­bil­ität umzustellen. Zu den Auf­gaben des BEM gehört die aktive Ver­net­zung von Wirtschaft­sak­teuren für die Entwick­lung nach­haltiger und inter­modaler Mobil­ität­slö­sun­gen, die Verbesserung der geset­zlichen Rah­menbe­din­gun­gen für den Aus­bau der eMo­bil­ität und die Durch­set­zung von mehr Chan­cen­gle­ich­heit bei der Umstel­lung auf emis­sion­sarme Antrieb­skonzepte. Der Ver­band wurde 2009 gegrün­det. Er organ­isiert 450 Mit­glied­sun­ternehmen, die ein jährlich­es Umsatzvol­u­men von über 100 Mil­liar­den Euro verze­ich­nen und über eine Mil­lion Mitar­beit­er weltweit beschäfti­gen. In 19 Arbeits­grup­pen arbeit­en über 1.750 angemeldete Teilnehmer*innen zur kom­plet­ten Band­bre­ite der eMobilität.

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