§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Bundesverband eMobilität e.V., kurz BEM oder BEM e.V., nachfolgend auch Verband genannt. Der Vereinssitz ist in Berlin. Der Verband ist ein eingetragener Verein und wird beim Amtsgericht Charlottenburg als Verein ins Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Ziele und Aufgaben
Der Bundesverband eMobilität e.V. setzt sich langfristig dafür ein, die Mobilität in Deutschland auf Basis Erneuerbarer Energien auf Elektromobilität umzustellen. Unter diesen Bedingungen sind Elektrofahrzeuge CO2-neutral, sauber, leise und schadstoffarm und verbessern damit nachhaltig besonders die urbane Lebensqualität. eMobilität leistet einen wertvollen Beitrag zur Ressourcenschonung fossiler Rohstoffe und reduziert gleichzeitig die Abhängigkeit von Erdgas- und Erdölimporten.
Diese Zielsetzung orientiert sich an dem Vorhaben der Bundesregierung zum Leitmarkt für Elektromobilität zu werden und unterstützt nachhaltig die Klima- und Umweltschutzbemühungen. Zu den Aufgaben des BEM gehört die Verbesserung der gesetzlichen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen für den Ausbau der Elektromobilität als nachhaltiges, zukunftsweisendes und klimaschützendes Verkehrskonzept und die Durchsetzung einer Chancengleichheit bei der Umstellung auf Elektromobilität.
Um diese Ziele zu erreichen, wird der BEM die Akteure aus Wirtschaft, Politik und Medien miteinander vernetzen, die öffentliche Wahrnehmung für Elektromobilität fördern und sich für die notwendigen infrastrukturellen Veränderungen einsetzen. Unter anderem werden folgende Maßnahmen durchgeführt:
- Unterstützung der Initiativen im Bereich Elektromobilität auf den Gebieten Klima- und Umweltschutz, Einsatz Erneuerbarer Energien, Forschung, Entwicklung, Herstellung, Vertrieb und Energieversorgung von Elektrofahrzeugen und deren Komponenten.
- Mitarbeit bei politischen Entscheidungen, der Erstellung von Richtlinien und Normen, sowie bei Gesetzgebungsvorhaben im Bereich der eMobilität.
- Erstellung und Publikationen von Informationsbroschüren, Themenbroschüren, Studien, Prognosen, Hintergrundinformationen, Grafiken, Umfragen, Präsentationen, Berichten und Pressemitteilungen. Allgemeine Öffentlichkeitsarbeit im Bereich eMobilität, Informations- und Aufklärungskampagnen, Messebeteiligungen, Preisverleihungen und Pressefahrten. PR-unterstützende Erhebung und Verbreitung von Daten, Fakten, Statistiken und Informationen im Rahmen eines jährlich erscheinenden Jahrbuchs. Aufbau einer internetgestützen Informationsdatenbank und eines Redaktions- und Nachrichtendienstes. Erstellung von druck- und sendefähigem Material.
- Organisation und Durchführung von Informationsveranstaltungen, Symposien, Empfängen,
Kongressen, Pressekonferenzen und Ausstellungen zum Thema eMobilität. - Gründung und Aufbau von Landesverbänden und praxisorientierter Kompetenz- Zentren, die über Elektromobilität informieren und diese für Politik, Wirtschaft, Medien und die Bevölkerung erfahrbar machen.
- Der Verband arbeitet mit anderen nationalen und internationalen Verbänden und Organisationen aus den Bereichen Erneuerbare Energien, Forschungsverbänden, Instituten, den Ministerien und anderen eng zusammen. Der BEM arbeitet partei- und gesellschaftsübergreifend.
- Der Verband setzt sich für einen fairen Wettbewerb im Markt für Elektromobilität ein
- Es handelt sich bei dem Verband um eine Interessenvereinigung. Der Verband hat
keine Gewinnerzielungsabsicht und verteilt weder während seines Bestehens noch
nach seiner Auflösung Gewinnanteile. Etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet.
§ 3 Geschäftsjahr
Der Verband wird ab dem 01.08.2009 seine Tätigkeit aufnehmen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr; es endet am 31. Dezember des Jahres, in dem der Verband gegründet und zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet wurde.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verband besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern.
(2) Ordentliche und damit stimmberechtigte Mitglieder können geschäftlich tätige Unternehmen
sowie Institutionen, Organisationen, Vereine, Verbände und Einzelpersonen werden, die die Ziele des Verbands gemäß § 2 anerkennen und deren Arbeitsfelder der Förderung und Verbreitung jeglicher Formen von eMobilität dienlich sind.
(3) Fördermitglieder können Institutionen, Organisationen, Firmen sowie Einzelpersonen
werden, die die Ziele des Verbands gemäß § 2 unterstützen. Fördermitglieder haben kein
Stimmrecht.
(4) Die Mitgliedschaft kann nur auf Antrag hin gewährt werden. Der Antrag ist zumindest in
Textform (§126b BGB) an den Vorstand des Verbands zu richten. Über den Aufnahmeantrag
entscheidet der Vorstand des Verbands mit einfacher Mehrheit. Er entscheidet in strittigen Fragen auch, ob es sich um ein ordentliches oder förderndes Mitglied handelt. Der Eintritt in den Verband wird mit Zugang der Aufnahmeerklärung, die auch in Textform übermittelt werden kann, und – soweit zu leisten – Zahlung der Aufnahmegebühr und/oder Bezahlung des ersten Mitgliedsbeitrages wirksam. Mit der Aufnahme wird das neue
Mitglied auf die Satzung verpflichtet.
(5) Jedes Mitglied teilt dem Verband seine aktuelle Anschrift, Telefonnummer, Telefaxnummer,
Bankverbindung und eMail-Adresse mit. Unter diesen Daten kann der Verband
gegenüber dem Mitglied unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften so lange
rechtsverbindliche Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen, bis das Mitglied
dem Verband Änderungen dazu mitteilt oder dem Verband Änderungen anderweit bekannt
werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied kann seinen Austritt aus dem Verband gegenüber dem Vorstand mit
einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres
erklären (Austrittserklärung). Die Erklärung muss dem Verband an dessen Sitz postalisch
zugehen. Entscheidend für die Fristwahrung ist das Datum des Poststempels. Die
Austrittserklärung kann mit Zustimmung des Vorstands zurückgenommen werden, solange
der Austritt noch nicht vollzogen ist. Die Rücknahme und die Zustimmung sind zumindest
in Textform (§126b BGB) zu erklären.
(2) Mitglieder können auf Antrag eines Mitglieds oder des Vorstands ausgeschlossen
werden. Zum Ausschluss berechtigende Gründe liegen vor, wenn:
a) sich ein Mitglied länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder
sonstiger Zahlungsverpflichtungen, die die Mitgliedschaft betreffen, in Verzug befindet,
b) ein Mitglied des Verbands durch vorsätzliches Verhalten das Ansehen des Verbands in
der Öffentlichkeit erheblich beeinträchtigt, die Verbandstätigkeit erheblich erschwert
oder
c) ein Verbleib des Mitglieds im Verband für die übrigen Verbandsmitglieder unter Abwägung
aller schützenswerten Interessen unzumutbar erscheint.
Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Dieser ist zu begründen
und nebst Begründung dem betroffenen Mitglied bekannt zu geben. Vorstandsmitglieder,
die der Organisation, dem Verein oder dem Verband angehören oder Inhaber oder
Angestellte des Unternehmens sind, das ausgeschlossen werden soll, sind dabei nicht
stimmberechtigt.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung möglich. Die
Berufung muss angekündigter Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung sein. Das
Mitglied ist berechtigt in der Mitgliederversammlung seine Berufung zu begründen. Über
die Berechtigung des Ausschlusses durch den Vorstand entscheidet die Mitgliederversammlung
mit einfacher Mehrheit. Der Berufungsführer ist dabei nicht stimmberechtigt.
§ 6 Finanzierung des Verbands, Mitgliedsbeiträge, Umlagen
(1) Von den Mitgliedern des Verbands werden Jahresbeiträge erhoben. Die beschlossenen
Jahresbeiträge und die Zahlungsmodalitäten werden in der Beitragsordnung niederlegt
und jährlich von der Mitgliedsversammlung für das Folgejahr festgelegt.
(2) Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeiträge
im Voraus bis zum 15.02. des Jahres zu entrichten. Im Gründungsjahr sind die Beiträge
spätestens einen Monat nach dem Verbandsbeitritt zu zahlen.
(3) Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten
können zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag Umlagen bis maximal in Höhe des Mitgliedsoder
Förderbeitrags erhoben werden.
(4) Zur Finanzierung werden darüber hinaus vom Vorstand öffentliche Zuwendungen
sowie Geld- und Sachspenden eingeworben.
(5) Über die Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen bzw. von Umlagen beschließt die
Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig
oder Stimmenthaltungen sind, soweit die Erheblichkeit der dadurch für die Mitglieder
entstehenden Zahlungsverpflichtungen keine Mehrheit verlangt, wie sie für Änderungen
der Satzung gilt.
(6) Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise
erlassen oder stunden.
(7) Das Stimmrecht eines Mitgliedes ruht, solange es sich mit fälligen Zahlungen gegenüber
dem Verband im Rückstand befindet.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand des Verbands im Sinne §26 BGB besteht aus maximal acht Personen,
darunter ein Präsident, ein Vize-Präsident und ein Schatzmeister.
Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse grundsätzlich
mit der Mehrheit der Stimmen der an der Beschlussfassung teilnehmenden Vorstandsmitglieder.
Über folgende Themen beschließt der Vorstand mit einer Mehrheit von
3/4 aller amtierenden Vorstandsmitglieder:
a) Einberufungen von Beschlussfassungen durch die Mitglieder innerhalb oder außerhalb
von Mitgliederversammlungen,
b) die Aufnahme von Verbandsmitgliedern,
c) die Angelegenheiten der Geschäftsstelle in Bezug auf Art und Umfang der an die
Geschäftsstelle delegierten Geschäfte, die Berufung oder Abberufung von Geschäftsführern,
die Resortverteilung und den Sitz der Geschäftsstelle,
d) den Haushaltsplan für jedes Geschäftsjahr mit Ausnahme von Nachtragshaushalten.
(2) Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
(3) Soweit der Verbandsvorstand mehr als ein Mitglied zählt, wird der Verband gemeinsam
durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Einzelnen Mitgliedern des
Vorstands kann Befreiung von den Beschränkungen des §181 BGB erteilt werden.
(4) Mitglieder des Vorstands werden durch Beschluss der Verbandsmitglieder für die
Dauer von fünf Jahren gewählt. Gewählt wird in geheimer Wahl. Gewählt ist, wer die
Mehrheit der abgegebenen Stimmen, die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind,
erreicht hat. Soweit mehr Kandidaten zur Wahl stehen, als Vorstandsämter zu vergeben
sind, ist gewählt, wer relativ (im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern) die meisten Stimmen,
die nicht ungültig oder Stimmenthaltungen sind, auf sich vereinen konnte. Eine
Wiederwahl – auch mehrfach – ist zulässig. Das jeweils gewählte Vorstandsmitglied bleibt -
vorbehaltlich des jederzeitigen Rechts zur Amtsniederlegung – im Amt, bis ein neues
Mitglied an seine Stelle gewählt ist.
(5) Ein Vorstandsmitglied kann sein Vorstandsamt durch Erklärung gegenüber den übrigen
Mitgliedern des Vorstands niederlegen. Die Erklärung ist zumindest in Textform
(§126b BGB) abzugeben. Soweit neben dem scheidenden Vorstandsmitglied bei Zugang
der Niederlegungserklärung kein weiteres Vorstandsmitglied amtiert, ist die Niederlegung
gegenüber den Verbandsmitgliedern oder der Mitgliederversammlung zu erklären.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands, Delegationsbefugnis
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht
durch die Satzung einem anderen Organ des Verbands übertragen sind. Dazu zählen insbesondere
- jedoch nicht abschließend:
a) die Vorbereitung und Einberufung von Beschlussfassungen der Verbandsmitglieder
nebst Aufstellung der Tagesordnung,
b) die Beschlussfassung über die Aufnahme von Verbandsmitgliedern,
c) die Aufstellung des Haushaltsplanes; das Rechnungs- und Steuerwesen des Verbands
und die Erstellung der jährlichen Tätigkeitsberichte.
(2) Der Verband kann zur Führung seiner Geschäfte und seiner Verwaltung eine Geschäftsstelle
errichten, der maximal zwei ausreichend bevollmächtigte Geschäftsführer
vorstehen oder eine geeignete Institution mit der Geschäftsführung beauftragen, die gemäß
den Beschlüssen des Vorstands die laufenden Geschäfte führt. Über die vertraglichen
Regelungen hierfür entscheidet der Vorstand. Die bevollmächtigten Geschäftsführer
können auch Vorstandsmitglieder sein. Über die Anstellung, Kündigung und Vergütung
der geschäftsführenden Personen entscheidet der Vorstand.
§ 9 Ausschüsse
Der Vorstand kann zu fachspezifischen Fragen oder für spezielle Projekte Ausschüsse
einrichten. Der Vorstand beruft die Mitglieder eines Ausschusses in erforderlicher Zahl.
Den Ausschüssen können Verbandsmitglieder, Mitglieder des Vorstands oder sachkundige
Dritte angehören. Die Ausschüsse stehen dem Vorstand beratend zur Seite. Der
Vorstand kann jedem Ausschuss eine Geschäftsordnung geben.
§ 10 Kuratorium
Zur allgemeinen Unterstützung der Verbandsarbeit sowie zur Kontaktpflege zu anderen
Verbänden, Einrichtungen, Organisationen, Institutionen und gesellschaftlich relevanten
Gruppen kann der Vorstand ein Kuratorium einrichten. Der Vorstand beruft die Mitglieder
des Kuratoriums in erforderlicher Zahl. Dem Kuratorium können Verbandsmitglieder oder
geeignete Dritte angehören, nicht jedoch Mitglieder des Vorstands. Das Kuratorium steht
dem Vorstand beratend zur Seite. Der Vorstand kann dem Kuratorium eine Geschäftsordnung
geben.
§ 11 Wissenschaftlicher und parlamentarischer Beirat
Als wichtiges Bindeglied zwischen dem Verband und der Politik fungiert der parlamentarische
Beirat mit Abgeordneten aus allen im Bundestag vertretenen Parteien. Der
wissenschaftliche Beirat unterstützt den Verband bei fachspezifischen und technologisch
orientierten Themen im Bereich Forschung und Entwicklung.
§ 12 Fach- und Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann Fach- und Arbeitsgruppen bilden und deren Aufgaben festlegen. Die
Arbeitsergebnisse sind dem Vorstand regelmäßig mitzuteilen und auf dessen Verlangen
im Vorstand oder in der Mitgliederversammlung vorzustellen.
§ 13 Mitgliederversammlung
(1) Die Angelegenheiten des Verbands werden, soweit sie nicht vom Vorstand oder der
Geschäftsstelle zu besorgen sind, durch Beschlussfassung der Verbandsmitglieder geordnet.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal kalenderjährlich
statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlungen ist einzuberufen, wenn mindestens
ein Drittel aller Verbandsmitglieder oder mindestens 5 Vorstandsmitglieder dies unter Angabe
der Tagesordnung beantragen.
(3) Zur Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten unter Angabe der Tagesordnung mit
einer Frist von drei Wochen eingeladen, wobei der Absende- und der Versammlungstag
nicht mitgerechnet werden.
(4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder dessen Stellvertreter.
§ 14 Beschlussfassungen der Verbandsmitglieder
(1) Die Beschlussfassungen der Verbandsmitglieder erfolgen grundsätzlich in der Mitgliederversammlung.
Soweit nicht der zehnte Teil der Mitglieder widerspricht, können Beschlüsseauch außerhalb von Mitgliederversammlungen schriftlich, fernmündlich oder inTextform (§126b BGB) gefasst werden.
(2) Soweit Beschlüsse außerhalb von Mitgliederversammlungen gefasst werden, sind statt
der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder die Stimmen der stimmberechtigten
Mitglieder maßgeblich, die zur Stimmabgabe aufgerufen wurden und sich an
der Beschlussfassung beteiligen. Auch im Übrigen gelten die Bestimmungen für Beschlussfassungen
in Mitgliederversammlungen sinngemäß für Beschlussfassungen außerhalb
einer Versammlung. Mit dem Aufruf zur Beschlussfassung teilt der Vorstand die weiteren
Einzelheiten des Verfahrens der Beschlussfassung außerhalb der Mitgliederversammlung
im Hinblick auf Überlegungsfrist, Zugang der Stimmabgabe, Auszählung der
Stimmen und Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses mit.
(3) Stimmenthaltungen werden bei der Mehrheitenfeststellung nicht mitgezählt.
(4) Die Anzahl der Stimmen eines ordentlichen Mitglieds richtet sich nach der Höhe des
gezahlten Beitrags. Die Beitragshöhe und die Anzahl der daraus resultierenden Stimmen
wird in der Beitragsordnung (vgl. §6) festgelegt.
(5) Beschlussfähigkeit ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten
Mitglieder gegeben. Nicht anwesende Vertreter ordentlicher Mitglieder können
sich nur durch Unternehmensangehörige mittels schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Auf Verlangen des Vereinsvorstands müssen Vollmachten zu ihrer Gültigkeit vor der Beschlussfassung
zumindest in Textform zu den Vereinsunterlagen gereicht werden. Um
sicher zu stellen, dass Stimmen nur durch stimmberechtigte Mitglieder oder berechtigte
Vertreter abgegeben werden, kann der Vorstand weitere einzuhaltende Formalien bestimmen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist eine mit einer Frist von 14 Tagen einzuberufende zweite
Versammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig, sofern
hierauf in der Einladung ausdrücklich hingewiesen wurde.
(6) Soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, werden Beschlüsse mit 2/3 Stimmenmehrheit
gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung des Zweckes des Verbands
oder der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen und des
Vorstands erforderlich. Die Auflösung des Verbands kann nur mit 3/4 der Stimmen und der
Zustimmung des Vorstands beschlossen werden. Bei Auflösung des Verbands fällt das
Vermögen zur Verwendung für Zwecke des Umweltschutzes an eine gemeinnützige
Körperschaft, die durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu bestimmen ist.
(7) Über die Mitgliederversammlung einschließlich aller Beschlüsse ist eine Niederschrift
anzufertigen, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und allen
ordentlichen Mitgliedern zuzustellen ist.
(8) Einwendungen gegen Form und/oder Inhalt eines Beschlusses sind binnen eines
Monats nach dessen Bekanntgabe schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand zu erheben.
Einwendungen nach Ablauf dieser Frist sind materiell-rechtlich ausgeschlossen. Hilft
der Vorstand der Einwendung nicht ab, hat das einwendende Mitglied binnen eines
Monats nach Bekanntgabe der Nichtabhilfeentscheidung eine gerichtlich Klärung anhängig
zu machen. Einwendungen gegen die Nichtabhilfeentscheidung sind nach Ablauf der
Monatsfrist materiell-rechtlich ausgeschlossen.
§ 15 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde mit Beschluss der Mitgliedsversammlung vom 15.07.2009 in
Berlin ordnungsgemäß angenommen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verband in das Vereinsregister
beim Amtsgericht Charlottenburg in Berlin eingetragen ist.
Gründungsmitglieder
Kurt Sigl (Präsident), Michael Hofmann (Schatzmeister), Jürgen Pfannenstein (Vize-
Präsident), Frank Müller (weiteres Vorstandsmitglied), Christian Heep (weiteres
Vorstandsmitglied), Christian Neuber, Peter Grett











